Prüfungsvorbereitung Recht und Wirtschaft
Prüfungsvorbereitung Recht und Wirtschaft 19.09.07
Aufteilung der Macht
Die Aufteilung der Macht auf verschiedene Institutionen versprach den Rechtsstaat. Die Dreiteilung in die gesetzgebende, die richterliche und die ausführende Gewalt (Legislative, Judikative, Exekutive) führte zu einer völlig neuen Auffassung.
Begriffe
Sitte
Unter Sitte verstehen wir alle Regeln, welche von den Menschen als Anstand, Höflichkeit, Brauch oder als üblich bezeichnet werden.
Bevor wir ein Tram oder einen Bus betreten, lassen wir den aussteigenden Personen den Vortritt.
Die Sitte regelt das äussere Verhalten und ist nicht erzwingbar.
Sittliches Handeln – Handeln aus Anstand, Brauch, Umgangsformen.
Sittlichkeit (Moral)
Sittlich oder moralisch handelt, wer aus einer inneren Haltung heraus etwas tut oder unterlässt. Es kann sich dabei um eine bestimmte Gesinnung (Samaritergedanke) handeln, aus religiösen Gründen geschehen oder auf der Grundlage ethischer Überzeugungen (Werte wie Liebe oder Freundschaft, das „gute“ Gewissen) erfolgen.
Im voll besetzten Tram überlassen wir einem am Stock gehenden Fahrgast unseren Sitzplatz.
Sittliches verhalten kommt von innen her und ist ebenso wenig erzwingbar wie es Anstand und Höflichkeit sind.
Die Gesellschaft nimmt es mit den Umgangsformen ziemlich genau. Sie werden von den meisten erwartet, während moralisches Verhalten davon abhängt, ob man die entsprechende innere Einstellung hat oder nicht.
Moralisches Handeln – Handeln aus innerer Gesinnung oder religiöser/ethischer Überzeugung
Recht
Das Recht umfasst alle Ordnungsregeln und Verhaltensvorschriften , die innerhalb eines bestimmten Gebietes von allen einzuhalten sind.
Wenn wir mit dem Tram unterwegs sind, besitzen wir einen gültigen Fahrschein (auch wenn keine Kontrolle stattfindet).
Das Recht regelt das äussere Verhalten und ist im Unterschied zu Sitte und Sittlichkeit erzwingbar. Wer sich nicht an die Vorschriften hält wird bestraft.
Recht = Ordnungsregeln und Verhaltensvorschriften
Aufgaben des Rechts
Die Hauptaufgaben des Rechts bestehen darin, die Grundlagen für ein friedliches Zusammenleben zu schaffen und in Streitfällen einen Interessensausgleich herbeizuführen.
- Recht als Friedensordnung
Das Strassenverkehrsgesetz sichert einen reibungslosen und konfliktfreien Verkehr. Kommt es zu einem Konflikt, hilft das Recht diesen zu lösen. Es sichert den Frieden unter den Menschen. - Recht und Gerechtigkeit
In einigen Fällen kann das Gericht gar keine Gerechtigkeit erzielen. Bei einem Scheidungsprozess beantragen die Mutter sowie der Vater das Sorgerecht für das Kind, hier gibt es keine „gerechte“ Lösung. Deshalb wird von „Erwirkung eines Interessenausgleiches“ gesprochen. Die abgewiesene Partei wird in anderen strittigen Fragen während des Prozess einen „Ausgleich“ erhalten.
Der Begriff Gerechtigkeit ist aber nicht grundlegend falsch, die grundlegenden Menschenrechte werden durch die UNO-Menschenrechte gesichert. Das schwächere Glied wird vor Unterdrückung und Willkür geschützt (Miet- und Arbeitsverträge, welche nihct zu Ungunsten des schwächeren abgeändert werden dürfen).
Eigenschaften des Rechts
- Recht ist erzwingbar
Wer absichtlich gegen das Recht verstösst, riskiert eine Strafe wie Busse und Gefängnis oder jemand wird zu Schadensersatz verpflichtet. - Recht ist veränderlich
Es gibt ständige Wechselwirkungen mit der wirtschaftlichen, sozialen und technologischen Umwelt. Um mit diesen Entwicklungen Schritt halten zu können, muss das Recht angepasst werden.
Daher ist eine Änderung der Verfassung nur möglich, wenn ihr auch das Volk und die Stände zugestimmt haben.
Änderungswünsche, die gegen eine oder mehrere Verfassungsnormen verstossen, sind gar nicht zur Abstimmung zugelassen. Die Forderung Sekten zu verbieten, ist zwecklos. Sie verstösst gegen eine Vielzahl von Grundrechten (Meinungs- und Äusserungsfreiheit, die freie Wahl der Religionszugehörigkeit und die Vereinsfreiheit). - Recht ist kulturell verschieden
Das Recht ist dann das richtige Recht, wenn es den Wertvorstellungen der betroffenen Menschen entspricht. - Recht bedarf korrekter Form
Brauchtum vs. Rechtsordnung
Brauchtum Rechtsordnung Bräuche, Usanzen, Traditionen, Gebote Verfassungen, Gesetze, Verordnungen, Reglemente
- nicht schriftlich fixiert
- schriftlich fixiert
- beschränkt gültig
- allgemein gültig
- bedingt verbindlich
- unbedingt verbindlich
- nicht erzwingbar
- erzwingbar
Buch: Seite 13-20, 22, 27-31
Privates und öffentliches Recht
Privates Recht öffentliches Recht Regelt Beziehungen zwischen gleich geordneten Personen. Als Rechtspartner kann gelegentlich auch der Staat als Subjekt des Privatrechts in Erscheinung treten (z.B. als Mieter oder Käufer).
Die Vorschriften des Zivilrechts haben nur teilweise zwingenden Charakter, ein grosser Teil von ihnen sind ergänzendes Recht.Regelt die Rechtsbeziehung zwischen dem Staat, welcher die Allgemeinheit vertritt, und dem einzelnen Bürger. Die Vorschriften des öffentlichen Rechts sind zwingend. Person 1 ßà Person 2
Staat (Schweiz)
Person 1 Person 2
Personenrecht Familienrecht
ErbrechtSachrecht
Zivilgesetzbuch
ZGBStaatsrecht (Bundes-, Kantonsverfassung) Verwaltungsrecht (Baurecht, etc.) Prozessrecht Strafrecht (Strafgesetzbuch) Obligationsrecht
Der Aufbau der Rechtsordnung
Bitte im PDF nachschlagen
Zwingendes Recht und ergänzendes Recht
- Zwingendes Recht
Ein grosser Teil der Vorschriften im öffentlichen Recht ist zwingendes Recht. Diese Normen müssen ohne Wenn und Aber eingehalten werden. Eindeutig ist dies beim Strafrecht. - Ergänzendes Recht (dispositives Recht)
Man erkennt dies an den Formulierungen im ZGB oder OR, wenn es heisst „Wo nichts anderes vereinbart wurde“. Somit wird den Vertragsparteien möglichst grosse Freiheit zugestanden. Viele Bestimmungen des Privatrechts gelten nur, wenn die beteiligten Parteien nichts anderes vereinbart haben. (Zum Beispiel Arbeitsvertragsrecht: Zwingend ist eine Probezeit zwischen einem und drei Monaten, dispositives Recht ist hier dass die Vertragsparteien sich auf zum Beispiel zwei Monate einigen können.
Das Zivilgesetzbuch (ZGB)
Aus dem Personenrecht



Rechtsfähigkeit Alle haben die gleichen Rechte und Pflichten. Urteilsfähigkeit Jeder ist Urteilsfähig, ausser Kinder, Geisteskranke, Geistesgeschwächte, Betrunkene oder denen es aus anderen Gründen nicht möglich ist, vernunftgemäss zu handeln. Mündigkeit Wenn man 18 ist gilt man als mündig. Handlungsfähigkeit Besteht aus Mündig- und Urteilsfähigkeit. Wer mündig und urteilsfähig ist, gilt als Handlungsfähig.
Natürliche und juristische Personen
Natürliche Personen
Einzelpersonen gleich welchen Alters, Geschlechts oder welcher staatlichen Zugehörigkeit.
Nach ZGB 11 besitzt jede natürliche Person die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben
Juristische Person
Personenverbindungen (Vereine, Handelsgesellschaften, Genossenschaften) und selbständige Anstalten oder Stiftungen, welche die gesetzlich vorgeschriebenen Organe (Vorstand, Verwaltungsrat) bestellt haben.
Nach ZGB 53 sind die juristischen Personen aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen (Geschlecht, Alter, Verwandtschaft) zur notwendigen Voraussetzung haben. Juristische Personen haben Statuen, bestellte Organe und müssen in gewissen Fällen im Handelsregister eingetragen werden.
Laut EBW Lehrer: Personen welche dieselben Ziele im selben Zeitraum anstreben.
Personenrecht
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann beim Richter Folgendes verlangen:
- Schadenersatz (bei einem ungerechtfertigtem Pressebericht, der den Geschäftsgang negativ beeinflusst)
- Genugtuung (bei Entführung)
- Beseitigung der Verletzung (durch das Einstampfen eines Buches mit ehrverletzenden Äusserungen)
- Verbot der drohenden Verletzung (ein Buch mit ehrverletzenden Äusserungen dar nicht erscheinen)
b
Gesetzesartikel zitieren
Gesetzbuch Artikel Absatz Ziffer oder Litera OR 24 I Ziff. 1 OR 40e II lit. a
Abkürzungen
Abkürzung Ausgeschrieben OR Obligationenrecht ZGB Zivilgesetzbuch Abs. Absatz Art. Artikel Ziff. Ziffer lit. Litera (Buchstabe) f. der genannte Artikel und der folgende Artikel ff. der genannte Artikel und die nachfolgenden Artiekl
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